FiFo oder LiFo: Gewinnermittlung bei Bitcoin und anderen Kryptowährungen

FiFo oder LiFo: Gewinnermittlung bei Bitcoin und anderen Kryptowährungen

FiFo oder LiFo: Gewinnermittlung bei Bitcoin und anderen Kryptowährungen PlatoBlockchain Data Intelligence. Vertical Search. Ai.

Der Verkauf von Kryptowährungen stellt innerhalb der Spekulationsfrist gemäß § 23 EStG ein privates Veräußerungsgeschäft dar. Da in der Regel nicht genau ermittelt werden kann, welche Coins veräußert werden, bedarf es ein sog. Verbrauchsfolgeverfahren. In diesem Artikel schauen wir uns an, wie sich die zwei populärsten Bewertungsverfahren unterscheiden und welche Variante bei deiner Krypto Steuererklärung Sinn macht.

Welche Bewertungsverfahren bei Bitcoin angewendet werden dürfen

Da innerhalb eines Depots – bei unterschiedlichen Ankaufszeitpunkten – nicht genau bestimmt werden kann, welcher Coin mit zugehörigen Anschaffungskosten verkauft wird, stellt sich die Frage, welche Berechnungsmethode verwendet werden soll.

Grundsätzlich gilt im § 23 EStG aufgrund fehlender Vorschriften (Ausnahme: Fremdwährungen) hinsichtlich eines Verbrauchsfolgeverfahrens die Einzelbewertung. Diese macht vor allem bei Grundstücken Sinn, da dort der Investor genau weiß, welches Wirtschaftsgut er gerade verkauft.

Bei Kryptowährungen wie Bitcoin ist dies jedoch nicht der Fall. Werden Bitcoins sukzessive über einen längeren Zeitraum angeschafft und veräußert, muss hilfsweise eine Verbrauchsreihenfolge bestimmt werden.

Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungskosten und ggf. vorhandener Werbungskosten.

FiFo bei Kryptowährungen wie Bitcoin

Die Berechnungsmethode FiFo (First in First out) unterstellt, dass die zuerst angeschafften Coins zuerst veräußert wurden. Es gilt hierbei zu beachten, dass bei einem Veräußerungsvorgang immer die am frühesten erworbenen Coins als Bewertungsgrundlage verwendet werden und deren Haltefrist somit durchbrochen wird.

Die FiFo-Methode wird innerhalb des § 23 EStG für Fremdwährungsbeträge angewendet. Da auch in diesem Fall die verkauften Devisen nicht genau zugeordnet werden können, hat der Gesetzgeber die Reihenfolge gesetzlich festgelegt.

Blockpit verwendet ausschließlich die FiFo-Methode, da diese durch Verwaltungsanweisungen vorgeschrieben ist und nach unseren Erfahrungen mit Finanzämtern und Steuerberatern akzeptiert wird.

Eine gesetzliche FiFo-Pflicht für Kryptowährungen wie Bitcoin besteht jedoch innerhalb der privaten Veräußerungsgeschäfte nicht. Die Bewertungsreihenfolge FiFo ist nur für Fremdwährungen vorgeschrieben.

Da Bitcoin und andere Kryptowährungen diesen aber durchaus ähnlich sind, ist eine analoge Verwendung sinnvoll und zu empfehlen.

FiFo – Für jedes Depot einzeln oder übergreifend

Für die Berechnungsmethoden gilt der Grundsatz, dass diese für jedes einzelne Depot anzuwenden sind. Diese Logik wird im deutschen Steuerrecht auch bei anderen Finanzprodukten genutzt. Werden beispielsweise Coins auf Binance verkauft, können hierfür keine Coins, die auf Kraken liegen, verwendet werden.

Wenn Kryptowährungen wie Bitcoin in verschiedenen Depots (Wallets, Exchanges etc.) getrennt voneinander gehalten werden, sollte auch bei einem Verkauf keine Vermischung der einzelnen Bestände erfolgen.

LiFo bei Kryptowährungen wie Bitcoin

Bei LiFo (Last in First out) wird davon ausgegangen, dass die zuletzt angeschafften Coins zuerst veräußert wurden. Da grundsätzlich kein Gesetz FiFo für Kryptowährungen wie Bitcoin vorschreibt, versuchen sich viele Investoren an Berechnungen über die günstigste Berechnungsmethode.

Da LiFo von den Finanzämtern regelmäßig nicht akzeptiert wird, nutzt Cryptotax durchgehend die FiFo-Methode.

Steuerreports mit einer unzulässigen Bewertungsreihenfolge werden so verhindert. Zudem ist zu beachten, dass der Steuerpflichtige eine Verbrauchsreihenfolge stringent anwenden muss.

Sich für das einzelne Kalenderjahr die günstigste Alternative zu berechnen ist nicht möglich.

Weitere Bewertungsverfahren

Neben der FiFo- und LiFo-Methode gibt es im deutschen Handels- und Steuerrecht noch weitere Berechnungsmethoden. Beispiele hierfür sind die Durchschnittspreismethode, die HiFo-Methode (Highest in First out) und die LiFo-Methode (Lowest in First out). Diese Methoden werden jedoch unserer Erfahrung nach von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert und scheiden damit für Kryptowährungen aus.

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