Besteuerung von Soft und Hard Forks

Besteuerung von Soft und Hard Forks

Besteuerung von Soft und Hard Forks PlatoBlockchain Data Intelligence. Vertical Search. Ai.

Die meisten Kryptowährungen wie Bitcoin stellen Open-Source Projekte dar. Diese Eigenschaft ermöglicht es, den Code des jeweiligen Coins zu kopieren oder neue Zweige zu erstellen, also zu “forken“, um die Kryptowährung um Funktionen zu erweitern und zu verbessern.  Solche Forks haben interessante steuerliche Auswirkungen, die wir uns in diesem Artikel genauer anschauen.

Forks und Steuern

Forks werden in Soft- und Hard Forks unterteilt. Soft Forks sind rückwärtskompatibel, d.h. es ist nicht zwingend notwendig, dass alle Nodes ein Update durchführen, denn die neue und alte Software können koexistieren. Hard Forks sind hingegen ausschließlich vorwärtskompatibel. Die Blockchain wird am Punkt der Veränderung gespalten und zwei Chains desselben Ursprungs entstehen. So entstand am 01.08.2018 aus der Kryptowährung Bitcoin aufgrund der Skalierungsdebatte Bitcoin Cash. Diese Abspaltung aus der Bitcoin-Blockchain stellt einen Hard Fork dar.

Vorliegen einer Schenkung?

Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob die Entstehung einer neueren Kryptowährung wie Bitcoin-Cash einen erbschaft- bzw. schenkungsteuerrechtlich relevanten Vorgang darstellt.

Im Kontext des deutschen Steuergesetztes könnte nur eine Schenkung unter Lebenden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Frage kommen.

Das Tatbestandsmerkmal erfordert hierfür eine Vermögensmehrung mit einer korrespondierenden Vermögensminderung der schenkenden Person.

Da bei einem Fork wie Bitcoin-Cash keine schenkende Person identifiziert werden kann, ist ein Fork steuerlich nicht als Schenkung zu definieren.

Steuerpflichtiger Ertrag?

Grundsätzlich handelt es sich bei Kryptowährungen wie Bitcoin um private Wirtschaftsgüter gemäß § 23 EStG. Durch diese Einordnung scheidet eine Besteuerung der Forks wie Bitcoin-Cash als Kapitalertrag i.S.d. § 20 EStG aus.

Naheliegend ist im Kontext der Besteuerung von Forks auch eine Einordnung als Einkünfte aus sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG.

Eine „sonstige Leistung“ wird in der Literatur und Rechtsprechung als jedes Tun, Unterlassen oder Dulden beschrieben, welches eine Gegenleistung begründet.

Da der Zufluss neuer Coins wie Bitcoin-Cash ohne aktive Handlung der steuerpflichtigen Person erfolgen, sind die Tatbestandsvorrausetzungen der Einkünfte aus sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG nicht erfüllt.

Auch Forks wie Bitcoin-Cash können mit anderen Aufspaltungen in der traditionellen Finanzwelt verglichen werden. Daher ist eine steuerliche Betrachtung von Aktiensplits- oder Spin-Offs in diesen Zusammenhang sinnvoll.

Je nach steuer- und gesellschaftsrechtlicher Ausgestaltung stellen hierbei die zugeflossenen Wirtschaftsgüter entweder eine Sachausschüttung oder einen steuerneutralen Vorgang dar.

Bei letzterem werden die ursprünglichen Anschaffungsdaten (Einstandswert und -datum) auf die neuen Stücke übertragen bzw. aufgeteilt (sog. Fußstapfentheorie).

Dadurch stellt der Gesetzgeber sicher, dass durch die Aufspaltung keine stillen Reserven aufgedeckt werden.

Da bei Hard Forks wie Bitcoin-Cash regelmäßig keine steueroptimierte bilanzielle Umstrukturierung zu Grunde liegt und eine Einordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und den Einkünften aus sonstigen Leistungen abgelehnt werden konnte, begründet ein Fork regelmäßig keinen laufenden Ertrag.

Pro-Tipp: Somit ist der Zufluss neuer Coins, wie der Erhalt von Bitcoin-Cash, als steuerneutral zu werten.

Steuerpflichtige Veräußerung?

Eine Besteuerung von neuen Coins durch Hards Forks wie Bitcoin-Cash innerhalb der Ertragssphäre konnte zwar ausgeschlossen werden, eine mögliche Veräußerung könnte jedoch zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen.

Bei der Berechnung der Veräußerungsgewinn stellt sich die Frage, welche Anschaffungsdaten für den neu entstandenen Coin wie Bitcoin-Cash verwendet werden sollen.

In diesem Kontext gilt es zu unterscheiden, ob Forks als anteilige Veräußerung des Ursprungsassets oder als steuerneutrale Aufspaltungsvorgänge anzusehen sind.

Eine wirtschaftliche Untersuchungen in unserem Artikel über die steuerliche Behandlung von Forks hat ergeben, dass Hard Forks zwar durchaus ein gesteigertes Erfolgspotential aufweisen können, jedoch apriorisch erfolgsneutral verlaufen, da die vorhandenen Ressourcen bei der Spaltung aufgeteilt werden.

Hard Forks sollten daher keinen Veräußerungstatbestand verwirklichen womit die sog. Fußstapfentheorie zur Anwendung kommt.

Mit Hilfe der Fußstapfentheorie wird das Anschaffungsdatum des Ursprungsassets auf die neuen Coins übertragen. Dies ist vor allem in Bezug auf die einjährige Spekulationsfrist von Vorteil, da so die neu erhaltenen Wirtschaftsgüter zeitgleich mit den ursprünglichen Coins steuerfrei verkauft werden können.

Die Anschaffungskosten werden bei Aktiensplits- oder Spin-Offs nach Maßgabe des Bundesministeriums für Finanzen gemäß dem Umtauschverhältnis aufgeteilt. In der Regel ist das Verhältnis bei Hard Forks wie bei Bitcoin Cash 1:1.

Durch die Eigenschaft als Open-Source Projekt ist die Aufteilung der Anschaffungskosten für Kryptowährungen aus Hard Forks wie Bitcoin Cash jedoch nur bedingt praktikabel.

Sinnvoller wäre in diesem Zusammenhang die Verteilung nach dem gemeinen Wert gemäß § 9 BewG respektive dem Marktwert.

Zum einen spiegeln die Marktwerte die ökonomisch sinnvollste Verteilungsbasis wider und zum anderen wären Forks ohne wirtschaftlichen Gehalt von einer Anschaffungskostenaufteilung ausgenommen.

Nach Ermittlung von Anschaffungsdatum und -kosten lässt sich bei einem Verkauf von Hard Fork-Coins wie Bitcoin-Cash die steuerliche Würdigung anhand der bereits bekannten Regelungen des § 23 EStG vornehmen.

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